Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 16 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden (§ 24 IDG)

Öffentlichkeitsprinzip - Aktive Informationstätigkeit
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§ 16 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden (§ 24 IDG)

1. Das Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden, enthält pro Verfahren mindestens die folgenden Angaben

a) die Bezeichnung des Verfahrens,

b) die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,

c) das verantwortliche öffentliche Organ und

d) den Zweck der Datenbearbeitung.

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