153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 15 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 20 IDG)
Öffentlichkeitsprinzip - Aktive Informationstätigkeit
§ 15 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 20 IDG)
1. Der Regierungsrat regelt die Informationstätigkeit im Zusammenhang mit seinen Beschlüssen in seiner Geschäftsordnung.
2. Die Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen Anstalten regeln ihre Informationstätigkeit selber.