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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 14 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 28 IDG)

Rechtsansprüche der betroffenen Personen
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§ 14 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 28 IDG)

1. Das öffentliche Organ, welches die Sperrung vollzogen hat, sorgt dafür, dass andere öffentliche Organe, welche von ihm die von der Sperrung betroffenen Personendaten erhalten, über die Sperrung informiert werden.

2. Verlangt die betroffene Person die Aufhebung der Sperrung, teilt sie dies dem öffentlichen Organ schriftlich mit.

3. Das öffentliche Organ macht auf das Sperrrecht aufmerksam

a) durch einen schriftlichen Hinweis auf Formularen, mit welchen es Daten erhebt,

b) durch einen Hinweis auf der Website bei Onlineerfassungen, und

c) durch Hinweise in Publikationen, welche über Datenerhebungen informieren.

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