153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung (§ 27 Abs. 1 Bst. b-d IDG)
Rechtsansprüche der betroffenen Personen
§ 13 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung (§ 27 Abs. 1 Bst. b-d IDG)
1. Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Unterlassung eines widerrechtlichen Bearbeitens, auf Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens, insbesondere auf Datenlöschung, oder auf Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Bearbeitens von Personendaten ab, so teilt es das der gesuchstellenden Person mit, auf Verlangen in Form einer anfechtbaren Verfügung.