§ 12 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Personendaten (§ 27 Abs. 1 Bst. a IDG)
§ 12 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Personendaten (§ 27 Abs. 1 Bst. a IDG)
1. Jede betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet.
2. Bestreitet das öffentliche Organ die Unrichtigkeit, so obliegt ihm der Beweis der Richtigkeit der Personendaten, sofern die entsprechenden Angaben nicht von der betroffenen Person selbst stammen.
3. Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten oder die das öffentliche Organ von einem anderen öffentlichen Organ oder einer Drittperson erhalten hat, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.
4. Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Berichtigung unrichtiger Personendaten ab, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit, auf Verlangen in Form einer anfechtbaren Verfügung.