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153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 11 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten (§ 23 IDG)

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§ 21-23 IDG) - Zu nicht personenbezogenen Zwecken und grenzüberschreitend
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§ 11 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten (§ 23 IDG)

1. Das öffentliche Organ kann für die Frage, ob die Gesetzgebung eines Empfängerstaates einen angemessenen Schutz im Sinne von § 23 lit. a IDG gewährleistet, auf die Liste der Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organisationen in Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) vom 31. August 2022 über den Datenschutz abstellen.

2. Wenn bei einer Datenbekanntgabe an eine Empfängerin oder einen Empfänger in einem Staat, dessen Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, der Schutz durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne von § 23 Bst. b IDG garantiert werden soll, hat das öffentliche Organ die oder den Datenschutzbeauftragten vorab über die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.

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