§ 10 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck (§ 22 IDG)
§ 10 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck (§ 22 IDG)
1. Sollen Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck bekannt gegeben werden, so ist vor der Herausgabe eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Empfängerin oder des Empfängers im Sinne von § 22 Abs. 2 und 4 IDG einzuholen.
2. Die Verpflichtungserklärung enthält insbesondere
a) detaillierte Angaben zur Empfängerin oder zum Empfänger,
b) eine konkrete Beschreibung des Bearbeitungszwecks der Daten,
c) den geplanten Ablauf und die Art der Datenbearbeitung,
d) Angaben über die zum Schutz der Informationen beabsichtigten Massnahmen,
e) die Verpflichtung, die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und
f) die Verpflichtung, die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
3. Werden Personendaten an Private bekannt gegeben, dann enthält die Erklärung zusätzlich den Hinweis auf die Strafdrohung von § 51 Abs. 2 IDG und die Verpflichtungen
a) die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten,
b) die Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben, und
c) dafür zu sorgen, dass die Personendaten insbesondere nicht Unberechtigten zur Kenntnis gelangen.
4. Die Empfängerin oder der Empfänger ist zu verpflichten, alle Personen, die mit der Bearbeitung der Daten betraut werden und Zugang zu den nicht anonymisierten Informationen haben, eine mindestens ebenso weit gehende Verpflichtungserklärung unterzeichnen zu lassen und diese dem öffentlichen Organ auf Verlangen vorzulegen.