153.270
IDVRIPD
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auftrag
Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Bearbeiten von Personendaten im Auftrag (§ 7 IDG)[[1]](#titletitle_text_fn_829008_2_1_c)
§ 1 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Auftrag
1. Der Auftrag zum Bearbeiten von Personendaten durch Organisationseinheiten oder Private, welche dem Gesetz über die Information und den Datenschutz nicht unterstehen, muss schriftlich erteilt werden.