Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.270 IDVRIPD CH-BS

§ 1 Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auftrag

Grundsätze für den Umgang mit Informationen - Bearbeiten von Personendaten im Auftrag (§ 7 IDG)[[1]](#titletitle_text_fn_829008_2_1_c)
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§ 1 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Auftrag

1. Der Auftrag zum Bearbeiten von Personendaten durch Organisationseinheiten oder Private, welche dem Gesetz über die Information und den Datenschutz nicht unterstehen, muss schriftlich erteilt werden.

Verordnung über die Information und den Datenschutz - Auftrag § 1a Informations- und Datenschutzverordnung, IDV →

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