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§ 9a Gesetz über die Information und den Datenschutz - Voraussetzungen für das Bearbeiten von besonderen Personendaten und das Profiling im Rahmen von Pilotversuchen

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 9a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Voraussetzungen für das Bearbeiten von besonderen Personendaten und das Profiling im Rahmen von Pilotversuchen

1. Der Regierungsrat kann, nachdem er im Rahmen einer Vorabkonsultation nach § 13 die Beurteilung der oder des Datenschutzbeauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes die Bearbeitung von besonderen Personendaten oder ein Profiling bewilligen, wenn

a) die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz geregelt sind,

b) ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden und

c) die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Wirksamwerden des Gesetzes zwingend erfordert.

2. Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn

a) die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen,

b) die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen des Bundes und anderer Kantone und Privaten; oder

c) * sie die Übermittlung von besonderen Personendaten oder Resultaten eines Profilings an Dritte mittels eines Abrufverfahrens erfordert.

3. Pilotprojekte sind auf maximal fünf Jahre zu befristen.

4. Jedes Pilotprojekt ist zu evaluieren.

5. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Datenbearbeitung in einer Verordnung.

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