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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 9 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 9 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten

1. Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn

a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder

b) dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

2. Besondere Personendaten dürfen bearbeitet und ein Profiling darf vorgenommen werden, wenn

a) ein Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet oder

b) es für eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zwingend notwendig ist.

3. Das Bearbeiten von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

4. Personendaten dürfen nur so lange bearbeitet werden, als es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

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