§ 8 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Informationssicherheit
§ 8 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Informationssicherheit
1. Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.
2. Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen
a) Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen (Vertraulichkeit);
b) Informationen müssen richtig und vollständig sein (Integrität);
c) Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein (Verfügbarkeit);
d) Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können (Zurechenbarkeit);
e) Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein (Nachvollziehbarkeit).
3. Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere für die kantonale Verwaltung, der Gemeinderat für die kommunale Verwaltung. Für die Gerichte, die Gemeinden, die weiteren Körperschaften und die selbständigen Anstalten gilt die Regelung des Kantons sinngemäss, soweit sie keine eigene erlassen.