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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 7 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Bearbeiten im Auftrag

Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit Informationen
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§ 7 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Bearbeiten im Auftrag

1. Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, wenn

a) keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht und

b) sichergestellt wird, dass die Informationen nur so bearbeitet werden, wie es das öffentliche Organ tun dürfte.

2. Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz verantwortlich.

3. Eine Auftragsdatenbearbeiterin beziehungsweise ein Auftragsdatenbearbeiter darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs die Datenbearbeitung keiner weiteren Auftragsdatenbearbeiterin und keinem weiteren Auftragsdatenbearbeiter übertragen.

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