Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 6 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Verantwortung

Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit Informationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verantwortung

1. Die Verantwortung für den Umgang mit Informationen trägt dasjenige öffentliche Organ, das die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet.

2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortung und legen fest, welches öffentliche Organ die Gesamtverantwortung trägt.

3. Das öffentliche Organ muss nachweisen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt das Nähere für die kantonale Verwaltung. Für die Gerichte, die Gemeinden, die weiteren Körperschaften und die selbständigen Anstalten gilt die Regelung des Kantons sinngemäss, soweit sie keine eigene erlassen.

← § 5 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 7 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →