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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 55 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 55 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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