153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 54 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Fristen
Schlussbestimmungen
§ 54 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Fristen
1. Innerhalb zweier Jahre nach Wirksamwerden dieses Gesetzes sind die Verzeichnisse der Informationsbestände mit Personendaten gemäss § 24 zu veröffentlichen.
2. Der Regierungsrat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängern.