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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 54 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Fristen

Schlussbestimmungen
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§ 54 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Fristen

1. Innerhalb zweier Jahre nach Wirksamwerden dieses Gesetzes sind die Verzeichnisse der Informationsbestände mit Personendaten gemäss § 24 zu veröffentlichen.

2. Der Regierungsrat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängern.

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