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§ 53 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Aufhebung bisherigen Rechts

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
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§ 53 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 18. März 1992 aufgehoben.

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