§ 51 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten
§ 51 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten
1. Mit Busse bestraft wird, wer
a) * als Auftragsdatenbearbeiterin oder Auftragsdatenbearbeiter gemäss § 7 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs vorsätzlich oder fahrlässig Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt oder
b) * als Auftragsdatenbearbeiterin oder Auftragsdatenbearbeiter gemäss § 7 ohne vorgängige schriftliche Einwilligung des auftraggebenden öffentlichen Organs die Datenbearbeitung einer weiteren Auftragsdatenbearbeiterin und einem weiteren Auftragsdatenbearbeiter überträgt.
2. Wer Personendaten, die sie oder er von einem öffentlichen Organ zum Bearbeiten zu nicht personenbezogenen Zwecken erhalten hat, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verpflichtung gemäss § 22 Abs. 4 für andere Zwecke bearbeitet oder an Dritte weitergibt, wird mit Busse bestraft.