Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 5 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Informationsverwaltung

Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit Informationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Informationsverwaltung

1. Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen nach den Vorschriften über die Aktenführung gemäss dem Archivgesetz.

← § 4 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 6 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →