153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 49 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Verschwiegenheit
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 49 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verschwiegenheit
1. Die oder der Beauftragte und die Mitarbeitenden unterstehen bezüglich der Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen, der gleichen Pflicht zur Verschwiegenheit wie das bearbeitende öffentliche Organ.
2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung der Funktion hinaus.