153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 48 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zusammenarbeit
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 48 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zusammenarbeit
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte arbeitet zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.