Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 48 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zusammenarbeit

Die oder der Datenschutzbeauftragte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zusammenarbeit

1. Die oder der Datenschutzbeauftragte arbeitet zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.

← § 47 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 49 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →