§ 47 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Weisungen zum Bearbeiten von Personendaten
§ 47 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Weisungen zum Bearbeiten von Personendaten
1. Wenn ein öffentliches Organ erklärt, der Empfehlung der oder des Datenschutzbeauftragten nicht folgen zu wollen, oder tatsächlich der Empfehlung nicht folgt, kann die oder der Datenschutzbeauftragte die Empfehlung oder Teile davon als Weisung in Form einer Verfügung erlassen, wenn
a) die Empfehlung das Bearbeiten von Personendaten betrifft und
b) das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt.
2. Keine Weisung kann gegenüber dem Appellationsgericht erlassen werden.
3. Die oder der Datenschutzbeauftragte kann direkt eine Weisung erlassen, wenn absehbar ist, dass das öffentliche Organ eine Empfehlung ablehnen oder ihr keine Folge leisten wird.
4. Werden schutzwürdige Interessen offensichtlich gefährdet oder verletzt, so kann die oder der Datenschutzbeauftragte anordnen, dass das öffentliche Organ die Bearbeitung bis zur erfolgten Überprüfung durch das Appellationsgericht einschränkt oder einstellt.
5. Das öffentliche Organ, an welches die Weisung gerichtet ist, kann sie mit einem Rekurs nach den allgemeinen Vorschriften beim Appellationsgericht anfechten.