153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 46 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Empfehlungen
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 46 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Empfehlungen
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zum Umgang mit Informationen Empfehlungen abgeben.
2. Das öffentliche Organ, an welches die Empfehlung gerichtet ist, hat gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten zu erklären, ob es der Empfehlung folgen will.