§ 45 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Kontrollbefugnisse
§ 45 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kontrollbefugnisse
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte kann bei öffentlichen Organen, bei Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeitern sowie bei Drittpersonen, die von einem öffentlichen Organ Personendaten erhalten haben, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftlich oder mündlich Auskunft über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.
2. Die öffentlichen Organe, die Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeiter sowie Drittpersonen, die von einem öffentlichen Organ Personendaten erhalten haben, sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie wirken insbesondere an der Feststellung des Sachverhaltes mit.
3. Die Berichte, welche die oder der Datenschutzbeauftragte im Rahmen der Kontrolltätigkeit erstellt, und die ihnen zugrunde liegenden Materialien sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1.