153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 43 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Kommunale Aufsichtsstelle
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 43 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kommunale Aufsichtsstelle
1. Die Landgemeinden können für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle führen.
2. Sehen sie davon ab oder erfüllt die kommunale Aufsichtsstelle die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht, so ist die oder der kantonale Datenschutzbeauftragte zuständig.
3. Die oder der kommunale Beauftragte und allfällige weitere Mitarbeitende dürfen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen.
4. Die §§ 44 bis 50 gelten für die kommunale Aufsichtsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich.