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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 41 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Personal

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 41 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Personal

1. Das Personalrecht des Kantons ist auf die Beauftragte oder den Beauftragten und die weiteren Mitarbeitenden anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

2. Die oder der Beauftragte ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der weiteren Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle und für personalrechtliche Massnahmen zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 40ff. Personalgesetz.

3. Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einreihung des Personals nach Anhörung des Zentralen Personaldienstes. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.

4. Verfügungen, welche Einreihungen betreffen, sowie die Ablehnung, ein Verfahren betr. Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Büro des Grossen Rates angefochten werden. Dieses entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskommission.

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