153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 40 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Unvereinbarkeit
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 40 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Unvereinbarkeit
1. Die oder der Beauftragte darf kein anderes öffentliches Amt, kein Verwaltungsratsmandat, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Grosse Rat kann Ausnahmen bewilligen.
2. Versieht die oder der Beauftragte ein Teilpensum der Aufsichtsstelle, so darf sie oder er mit Zustimmung der Wahlvorbereitungskommission eine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder eine solche aufnehmen. Die Wahlvorbereitungskommission erteilt ihre Zustimmung nicht, wenn wichtige Gründe entgegenstehen.