Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 40 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Unvereinbarkeit

Die oder der Datenschutzbeauftragte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Unvereinbarkeit

1. Die oder der Beauftragte darf kein anderes öffentliches Amt, kein Verwaltungsratsmandat, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Grosse Rat kann Ausnahmen bewilligen.

2. Versieht die oder der Beauftragte ein Teilpensum der Aufsichtsstelle, so darf sie oder er mit Zustimmung der Wahlvorbereitungskommission eine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder eine solche aufnehmen. Die Wahlvorbereitungskommission erteilt ihre Zustimmung nicht, wenn wichtige Gründe entgegenstehen.

← § 39 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 41 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →