153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 38 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Stellung und Aufsichtszuständigkeit
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 38 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Stellung und Aufsichtszuständigkeit
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte erfüllt die Aufgaben weisungsunabhängig.
2. Die Aufsichtsstelle ist organisatorisch dem Büro des Grossen Rates zugeordnet.
3. Der Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten unterstehen nicht
a) die Mitglieder des Grossen Rates und der Grosse Rat als Behörde und
b) * der Regierungsrat als Behörde;
c) * Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege und
d) * Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.