Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 37 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Kantonale Aufsichtsstelle

Die oder der Datenschutzbeauftragte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kantonale Aufsichtsstelle

1. Der Kanton führt unter dem Namen «Die Datenschutzbeauftragte» oder «Der Datenschutzbeauftragte» eine unabhängige Aufsichtsstelle.

2. Er kann die Aufsichtsstelle auf Grund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.

← § 36 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 38 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →