153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 37 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Kantonale Aufsichtsstelle
Die oder der Datenschutzbeauftragte
§ 37 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Kantonale Aufsichtsstelle
1. Der Kanton führt unter dem Namen «Die Datenschutzbeauftragte» oder «Der Datenschutzbeauftragte» eine unabhängige Aufsichtsstelle.
2. Er kann die Aufsichtsstelle auf Grund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.