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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 35 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Fristen

Verfahren auf Zugang zu Informationen
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§ 35 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Fristen

1. Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuches

a) den Zugang zu den Informationen zu gewähren,

b) eine Mitteilung gemäss § 33 Abs. 2 zukommen zu lassen oder,

c) wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.

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