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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 30 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Anonymisierung von Personendaten

Einschränkungen bei der Bekanntgabe von und beim Zugang zu Informationen
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§ 30 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Anonymisierung von Personendaten

1. Ist der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personendaten nicht schon nach § 29 ganz oder teilweise zu verweigern, so sind diese Personendaten vor der Zugangsgewährung zu anonymisieren.

2. Ist eine Anonymisierung nicht bzw. nicht vollständig möglich, so darf das öffentliche Organ Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten gewähren, wenn

a) * ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten besteht oder

b) * die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach diesem Gesetz (§§ 20 ff.) erfüllt sind.

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