§ 29 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Verweigerung oder Aufschub
§ 29 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verweigerung oder Aufschub
1. Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der oder der Zugang zur Information
a) die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährdet oder
b) die Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt oder
c) den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtigt oder
d) die Position in Verhandlungen beeinträchtigt oder
e) die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere polizeilicher Massnahmen beeinträchtigt.
3. Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a) die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen den Schutz der Privatsphäre beeinträchtigen würde oder
b) durch die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt würden oder
c) die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen verlangt wird, die dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es zugesichert hat.
4. Würde der Zugang zu den eigenen Personendaten im medizinischen oder psychiatrischen Bereich nach der Beurteilung des öffentlichen Organs die betroffene Person zu stark belasten, kann er einer Person ihres Vertrauens gewährt werden. Sofern die betroffene Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr direkt und umfassend Zugang zu ihren Personendaten zu gewähren.