153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 28a Gesetz über die Information und den Datenschutz - Aufsichtsrechtliche Anzeige an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
§ 28a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Aufsichtsrechtliche Anzeige an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
1. Jede Person hat das Recht, sich mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass ein öffentliches Organ, eine Auftragsbearbeiterin oder ein Auftragsbearbeiter bei der Bearbeitung von sie betreffenden Personendaten gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften verstösst.
2. Der anzeigenden Person kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.
3. Die oder der Datenschutzbeauftragte informiert sie innert drei Monaten über den Stand beziehungsweise das Ergebnis der Abklärungen und die Erledigung.