§ 28 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten
§ 28 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten
1. Die betroffene Person kann beim öffentlichen Organ die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private schriftlich sperren lassen.
2. Das öffentliche Organ macht in geeigneter Weise auf das Sperrrecht aufmerksam.
3. Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn
a) das öffentliche Organ zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
b) die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend notwendig ist oder
c) die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.
4. Ist ein Gesuch nach Abs. 3 lit. c nicht von vornherein abzuweisen, gibt das öffentliche Organ der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist. Den Entscheid eröffnet es in Form einer anfechtbaren Verfügung, wenn es die betroffene Person oder die Gesuch stellende Person verlangt.