§ 27 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Schutz der eigenen Personendaten
§ 27 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Schutz der eigenen Personendaten
1. Jede betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es kostenlos
a) unrichtige Personendaten berichtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet;
b) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
c) * die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens von Personendaten beseitigt, insbesondere die sie betreffenden Personendaten löscht oder ihre Bekanntgabe an Dritte sperrt;
d) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Personendaten schriftlich feststellt.
1bis
Das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person wird vermutet.
1ter
Die Berichtigung, Vernichtung oder Löschung von Personendaten und die Sperrung der Bekanntgabe an Dritte ist ausserdem jenen Personen oder Stellen, denen die Daten zuvor bekannt gegeben worden sind, mitzuteilen, soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.