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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 26 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zugang zu den eigenen Personendaten

Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
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§ 26 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zugang zu den eigenen Personendaten

1. Jede Person hat Anspruch darauf zu wissen, ob bei einem öffentlichen Organ Personendaten über sie vorhanden sind, und gegebenenfalls auf Zugang zu diesen eigenen Personendaten.

2. Der Zugang umfasst

a) alle Personendaten zur gesuchstellenden Person;

b) alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Personendaten, wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben worden sind und

c) die weiteren Angaben nach § 15 Abs. 2.

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