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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 25 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zugang zu Informationen

Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
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§ 25 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zugang zu Informationen

1. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a und b dieses Gesetzes vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.

2. In hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsrekursverfahren richtet sich der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.

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