153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 25 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Zugang zu Informationen
Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
§ 25 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Zugang zu Informationen
1. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a und b dieses Gesetzes vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.
2. In hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsrekursverfahren richtet sich der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.