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§ 24 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden

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§ 24 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden

1. Das öffentliche Organ führt ein vollständiges Verzeichnis seiner Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden.

2. Die Verzeichnisse sind der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, insbesondere durch öffentliche Datennetze.

3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung den Inhalt des Verzeichnisses und die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht.

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