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§ 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten

Bekanntgabe von Informationen
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§ 23 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten

1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten anderen Organen oder Privaten, die nicht der Rechtshoheit eines Staates oder einer Organisation unterstehen, welche dem Europaratsübereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beigetreten sind, nur bekannt geben, wenn

a) die Gesetzgebung des Empfängerstaates einen angemessenen Schutz gewährleistet oder

b) durch vertragliche Vereinbarungen ein angemessener Schutz garantiert wird oder

c) dies im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist oder

d) im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.

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