§ 22 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck
§ 22 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck
1. Das öffentliche Organ kann anderen öffentlichen Organen im Kanton, in anderen Kantonen oder im Bund Personendaten zur Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung, bekannt geben, sofern dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungsbestimmung ausgeschlossen ist.
2. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten
a) die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt, und
b) die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
3. ...
4. Privaten kann das öffentliche Organ Personendaten zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung bekannt geben, sofern dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungsbestimmung ausgeschlossen ist und sich die Empfängerin oder der Empfänger zusätzlich zu den Anforderungen von Abs. 2 verpflichtet
a) die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und
b) die Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben und
c) für die Informationssicherheit zu sorgen.
5. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die richterliche Behörde den in einem kantonalen Anwaltsregister nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 eingetragenen Anwältinnen und Anwälte zum Zweck der Berufsausübung Urteile mit Personendaten bekannt geben, sofern die Urteile nicht bereits in anonymisierter Form vorliegen.