§ 21 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Bekanntgabe von Personendaten
§ 21 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Bekanntgabe von Personendaten
1. Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn
a) eine gesetzliche Bestimmung dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder
b) dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
c) im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
2. Besondere Personendaten oder Resultate eines Profilings gibt das öffentliche Organ bekannt, wenn
a) ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt oder
b) dies zur Erfüllung einer in einem Gesetz klar umschriebenen Aufgabe zwingend notwendig ist oder
c) im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.