153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 20 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Informationstätigkeit von Amtes wegen
Bekanntgabe von Informationen
§ 20 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Informationstätigkeit von Amtes wegen
1. Das öffentliche Organ informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse in seinem Tätigkeitsbereich.
2. Von allgemeinem Interesse sind Informationen, die Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demokratischen Rechte der Bevölkerung von Bedeutung sind.
3. Das öffentliche Organ stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.
4. Der Regierungsrat regelt die Informationstätigkeit für die kantonale Verwaltung. Für die Gerichte, die Gemeinden, die weiteren Körperschaften und die selbständigen Anstalten gilt die Regelung des Kantons sinngemäss, soweit sie keine eigene erlassen.