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§ 2 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 Abs. 1.

2. Es findet keine Anwendung, soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt. Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 anwendbar. Die Aufsicht wird von der oder dem Datenschutzbeauftragten gemäss §§ 37ff. ausgeübt, ausser bei öffentlichen Organen, die ausschliesslich am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei privatrechtlich handeln.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

2bis. In hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege sowie der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit richten sich die Rechte und Ansprüche der betroffenen Person, die Informationspflicht des öffentlichen Organs bei der Beschaffung von Personendaten, die Bekanntgabe von Personendaten an Verfahrensbeteiligte, die Information der Öffentlichkeit und der allgemeine Informationszugangsanspruch der Öffentlichkeit ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

3. Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten, im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.

4. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass interkantonale Institutionen mit baselstädtischer Beteiligung einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten.

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