Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 19 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Qualitätssicherung

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Qualitätssicherung

1. Das öffentliche Organ kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.

← § 18 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 20 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →