§ 18 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Reglement für das Videoüberwachungssystem
§ 18 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Reglement für das Videoüberwachungssystem
1. Für jedes Videoüberwachungssystem muss vor seiner Inbetriebnahme ein Reglement erlassen werden, das insbesondere den Zweck des Systems, die Verantwortlichkeit und die Löschungsfrist regelt.
2. Zuständig für den Erlass der Reglemente sind
a) die Departemente bei Systemen im Verantwortungsbereich kantonaler öffentlicher Organe;
b) der Gemeinderat bei Systemen im Verantwortungsbereich kommunaler öffentlicher Organe;
c) * der Gerichtsrat bei Systemen im Verantwortungsbereich von Gerichten;
d) * das oberste Führungsorgan selbständiger Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Systemen in ihrem Verantwortungsbereich.
3. Das Reglement ist jeweils auf eine Dauer von maximal vier Jahren zu befristen. Vor einer allfälligen Verlängerung ist die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu evaluieren.
4. Vor dem Erlass und der Verlängerung eines Reglements ist das Vorhaben der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vorzulegen.
4bis Die Reglemente sind der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen.
4ter Soweit durch die Bekanntgabe der Kamerastandorte oder anderer Einsatzdetails die Zweckerreichung verunmöglicht wird, kann auf deren Veröffentlichung verzichtet werden.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere für die kantonale Verwaltung. Für die Gerichte, die Gemeinden, die weiteren Körperschaften und die selbständigen Anstalten gilt die Regelung des Kantons sinngemäss, soweit sie keine eigene erlassen.