§ 17 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Besondere Voraussetzungen für den Einsatz von Videoüberwachung
§ 17 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Besondere Voraussetzungen für den Einsatz von Videoüberwachung
1. An öffentlichen, allgemein oder nicht allgemein zugänglichen Orten darf Videoüberwachung, bei welcher Personen identifiziert werden können, nur zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen beziehungsweise zur Verfolgung solcher strafbarer Handlungen eingesetzt werden.
2. Die Videoüberwachung ist örtlich und zeitlich auf das zur Erreichung des konkreten Zwecks Erforderliche zu beschränken.
3. Der Einsatz von Videoüberwachung ist durch geeignete Massnahmen unter Angabe der verantwortlichen Stelle erkennbar zu machen.
4. Allfällige Aufzeichnungen, Kopien und Ausdrucke müssen in der Regel spätestens innert einer Woche vernichtet werden. Ausnahmsweise kann das Reglement eine längere Frist festlegen, wenn dies zur Erreichung des konkreten Zwecks erforderlich ist und das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung durch technische und organisatorische Vorkehren minimiert wird.
5. Vorbehalten bleibt die Verwendung für ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren; in diesem Fall sind die Aufzeichnungen zusammen mit der Anzeige oder der Klage den zuständigen Behörden zu übergeben.