§ 16b Gesetz über die Information und den Datenschutz - Datenschutzberatung
§ 16b Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Datenschutzberatung
1. Die Departemente der kantonalen Verwaltung, die Gerichte und die Einwohner- und Bürgergemeinden bezeichnen eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Der Regierungsrat bestimmt zusätzlich die Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen der kantonalen Verwaltung sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts, die eine eigene Datenschutzberaterin oder einen eigenen Datenschutzberater zu bezeichnen haben. Er berücksichtigt dabei die Art und Menge der von diesen bearbeiteten Personendaten.
3. Diese Person hat die folgenden Aufgaben
a) sie berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten;
b) sie unterstützt bei der Vornahme der Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 12a Abs. 1;
c) sie arbeitet mit der oder dem Datenschutzbeauftragten zusammen.