§ 16a Gesetz über die Information und den Datenschutz - Meldung von Datenschutzverletzungen
§ 16a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Meldung von Datenschutzverletzungen
1. Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder dem Datenschutzbeauftragten ohne unangemessene Verzögerung eine Datenschutzverletzung.
2. Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der Auftragsdatenbearbeiter informiert das auftraggebende öffentliche Organ unverzüglich über eine Datenschutzverletzung.
3. Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn durch eine Verletzung der Informationssicherheit bearbeitete Personendaten unwiederbringlich vernichtet werden oder verloren gehen, unbeabsichtigt oder unrechtmässig verändert oder offenbart werden oder Unbefugte Zugang zu solchen Personendaten erhalten.
4. Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt.
5. Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstände dies erfordern oder der oder die Datenschutzbeauftragte es verlangt.
6. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen kann ganz oder teilweise unterbleiben oder aufgeschoben werden, wenn eine Einschränkung gemäss § 29 zulässig ist.