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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 16 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Vernichtung

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
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§ 16 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Vernichtung

1. Nicht mehr benötigte Personendaten, die von der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle als nicht archivwürdig beurteilt werden, sind vom öffentlichen Organ zu vernichten.

2. Für Informationsbestände, die Personendaten enthalten, sind Fristen für die Vernichtung beziehungsweise für die Überprüfung, ob die Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind, festzulegen.

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