Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 15 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Informationspflicht bei der Beschaffung

Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Informationspflicht bei der Beschaffung

1. Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person über jede Beschaffung von Personendaten. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

2. Die Information umfasst insbesondere Angaben über

a) * das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten;

b) * die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten;

c) * die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens;

d) * die Datenempfangenden oder die Kategorien der Datenempfangenden, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden, und

e) * die Rechte der betroffenen Person.

3. Die Informationspflicht entfällt, wenn

a) * die betroffene Person bereits über die Informationen nach Abs. 2 verfügt;

b) * wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder

c) * die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

4. Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie der Zugang zu den eigenen Personendaten.

← § 14 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz - Gegenstand und Zweck § 15a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →