153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 14 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
§ 14 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG · Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
1. Das öffentliche Organ trifft bei Datenbearbeitungen von Anfang an Massnahmen, die das Risiko von Verletzungen der Grundrechte verringern und solchen Verletzungen vorbeugen.
2. Es stellt mittels geeigneter Voreinstellungen sicher, dass standardmässig nur diejenigen Personendaten bearbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind.